Oft übersteigen öffentliche Aufgaben die Möglichkeiten einer einzelnen Gemeinde. Deshalb arbeiten viele Zürcher Gemeinden vermehrt in unterschiedlichen Formen zusammen. Gründe für die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden können Effizienzgewinne, Steigerung der Leistungsqualität, ökonomische Notwendigkeit oder ein flexibleres Haushaltsrecht sein.
Die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ist bei den Zürcher Gemeinden weit verbreitet. Das kantonale Gemeindegesetz stellt ihnen eine breite Palette von Rechtsformen für die interkommunale Zusammenarbeit zur Verfügung.
Einerseits kann eine Gemeinde mit anderen Gemeinden auf einer vertraglichen Basis zusammenarbeiten. Mit einem Anschlussvertrag können sie vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt oder die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtung ermöglicht. Mit einem Zusammenarbeitsvertrag beschliessen Gemeinden, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen. Falls mit einem solchen Vertrag hoheitliche Aufgaben an eine andere Gemeinde übertagen werden oder finanzielle Ausgaben in der Kompetenz der Stimmbevölkerung die Folgen sind, ist eine Urnenabstimmung notwendig.
Andererseits können Gemeinden untereinander einen gemeinsamen Rechtsträger schaffen. Dafür muss immer eine entsprechende Rechtsgrundlage an der Urne geschaffen werden. Der Rechtsträger kann ein Zweckverband, eine gemeinsame Anstalt oder eine juristische Person des Privatrechts sein. Ein Beispiel dafür ist die Führung eines gemeinsamen Alterszentrums in der Form einer Aktiengesellschaft.
Im Kanton Zürich gibt es beispielsweise 147 Zweckverbände (Stand 2022). In den Aufgabenbereichen Abwasser und Regionalplanung arbeiten Gemeinden besonders häufig zusammen.
Die Zusammenarbeit kann je nach Ausgestaltung die Gestaltungsfreiheit und die Einflussmöglichkeit auf die Aufgabenerfüllung durch die einzelnen Gemeinden verringern. In der Regel werden Mitglieder des Gemeindevorstands in die Führungsgremien delegiert. Diese haben die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Die Zusammenarbeit kann auch mit einem zusätzlichen Aufwand bei der Organisation der Zusammenarbeit und unter Umständen mit einer Einschränkung der demokratischen Einflussnahme einhergehen.