12 - Zusammenarbeit der Gemeinden mit dem Kanton

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Kanton und Gemeinden müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. So will es die Kantonsverfassung. In der kantonalen Gesetzgebung kann das Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden in die Bereiche Rechtssetzung, Vollzug und Finanzierung unterteilt werden.

In der Regel legt der Kanton die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für die Aufgabenerfüllung fest. Die Gemeinden haben hingegen beim Vollzug oftmals erheblichen Handlungsspielraum. Die Finanzierung ist nicht einheitlich geregelt. Nebst einer Mischfinanzierung kommt es unter anderem auch vor, dass die Gemeinden Vollzug und Finanzierung vollumfänglich wahrnehmen; gleichwohl kann es der Kanton sein, der die übergeordneten Vorgaben festlegt.

Im Kanton Zürich folgt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden nicht strikten rechtlichen oder ökonomischen Prinzipien. Die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden ist zudem auch Thema von gemeinsamen Projekten.

In der kantonalen Verwaltung sind die einzelnen Aufgabenbereiche auf die Direktionen und deren Fachämter aufgeteilt. In der Praxis steht häufig die Zusammenarbeit von Gemeinden mit den Fachämtern im Vordergrund. In aller Regel beraten diese die Gemeinden in ihren Fachbereichen in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Rollen und Interessen von Kanton und Gemeinden können sich zwar durchaus unterscheiden. Ein gutes, konstruktives Zusammenwirken zwischen kantonalen und kommunalen Fachpersonen erleichtert es aber, stimmige Lösungen für eine rechtskonforme und praxisnahe Aufgabenerfüllung zu finden. Dabei ist es wichtig, dass sich Gemeinden und Kanton vertrauen und einen offenen, partnerschaftlichen und verbindlichen Austausch pflegen.

Damit kommunale Behörden und Verwaltungsangestellte rasch die richtigen Ansprechpersonen finden, ist das Wissen über die Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltung sehr nützlich.

Zu einem grossen Anteil erfüllen Gemeinden Aufgaben, die der Kanton ihnen übertragen hat. Grundsätzlich hat der Kanton dafür zu sorgen, dass die Aufgaben gesetzeskonform wahrgenommen werden. Nebst anderen kantonalen Stellen kommt in erster Linie dem Bezirksrat als dezentrale kantonale Behörde diese aufsichtsrechtliche Aufgabe zu. Der Bezirksrat visitiert die Gemeinden auch regelmässig. Kantonale Aufsichtsbehörden dürfen aber nur einschreiten, wenn die Gemeinden nicht von sich aus Abhilfe schaffen und Gesetzeswidrigkeiten beheben. Schreitet eine kantonale Aufsichtsbehörde ein, kann sich eine Gemeinde in der Regel mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen deren Anordnungen zur Wehr setzen.