Im Alltag einer Gemeinde kommen viele verschiedene Anwendungsfälle des Verwaltungsverfahrens vor: zum Beispiel Baubewilligungsverfahren, Erteilung einer Bewilligung für das Aufstellen eines Marktstandes, Steuerveranlagung oder Erhalt von Sozialhilfeleistungen.
Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen eines Gesuches wie eines Baubewilligungsgesuches oder der Feststellung eines unkorrekten Sachverhaltes wie nächtlichen Lärmimmissionen auf einem Spielplatz. Die Verwaltungsbehörden müssen den Sachverhalt feststellen und den Betroffenen ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Anschliessend wird das (nicht-streitige) Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen. Dies ist etwa bei Baubewilligungen, Fahrbewilligungen oder Steuerveranlagungsverfügungen der Fall. Wenn eine gesetzliche Grundlage auf Gemeindeebene fehlt, kommt das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz oder das jeweilige Spezialgesetz zum Zug.
Ist die betroffene Person mit der Verfügung nicht einverstanden, kann sie ein Rechtsmittel ergreifen und diese an die nächste Instanz weiterziehen. Dies ist oft in erster Linie der Bezirksrat und danach das kantonale Verwaltungsgericht. In diesem Fall spricht man vom streitigen Verfahren. Dieses könnte bis vor Bundesgericht führen.
Bei Aufgaben, die an einzelne Behördenmitglieder oder an Gemeindeangestellte übertragen wurden, kann zudem die Neubeurteilung eines Entscheides durch die Gesamtbehörde oder durch die übertragende Behörde verlangt werden.
Neben der Verfügung gibt es in der Gemeinde weitere Handlungsformen. Dazu gehört der verwaltungs- und der privat-rechtliche Vertrag. Beide Instrumente entfalten Rechtswirkung nach aussen. Daneben ist die Gemeindeverwaltung auch tätig, ohne Rechtswirkungen nach aussen zu bewirken. Darunter fallen Auskünfte, Empfehlungen, Berichte und Vernehmlassungen.