15 - Politische Rechte in der Gemeinde

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Zu den politischen Rechten gehört das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, Referenden und Initiativen zu unterzeichnen. Auch alle weiteren Formen der politischen Partizipation wie etwa Anfragen oder Petitionen sind darin enthalten.

Das Referendum ist auf kommunaler Ebene meist stärker ausgebaut als beim Bund. Bestimmte kommunale Geschäfte unterliegen dem obligatorischen Referendum. Das bedeutet, dass in jedem Fall die Stimmberechtigten an der Urne darüber befinden müssen. Dazu gehören Änderungen der Gemeindeordnung und Finanzvorlagen, die eine bestimmte Summe überschreiten, zum Beispiel Kredit für den Bau einer Turnhalle. Weiter gibt es die Möglichkeit, mit dem fakultativen Referendum einen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlamentes nachträglich an die Urne zu bringen.

Das Initiativrecht ermöglicht den Stimmberechtigten, ein Geschäft in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten selber anzustossen. In Versammlungsgemeinden kann eine einzelne Person eine Einzelinitiative einreichen. In Parlamentsgemeinden gibt es zusätzlich die Volksinitiative. Mit einer Initiative kann zum Beispiel der Bau eines Schwimmbades oder die Reduktion der Mitglieder des Gemeindevorstandes initiiert werden. Die Gemeindeordnung gibt vor, wie viele Unterschriften für eine Volksinitiative nötig sind.

In Versammlungsgemeinden können die Stimmberechtigten zudem über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse eine Anfrage einreichen. Sie muss an der nächsten Gemeindeversammlung vom Gemeindevorstand beantwortet werden. Dies könnte beispielsweise die Frage sein, wie die Gemeinde die Nachhaltigkeitsproblematik in den nächsten zwei Jahren angeht.

Im Gemeindeparlament gibt es zusätzliche Instrumente wie die Interpellation, die Anfrage, das Postulat oder die Motion. Genaue Auskunft darüber gibt die Gemeindeordnung oder die Geschäftsordnung des Parlaments. Mit einer Motion etwa kann das Gemeindeparlament den Gemeindevorstand zur Ausarbeitung einer bestimmten Vorlage verpflichten.

Die Gemeinde muss dafür sorgen, dass die Wahl- und Abstimmungsfreiheit geschützt wird. Die Bundesverfassung verlangt eine freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Das bedeutet, dass die Gemeinde Wahlen und Abstimmungen korrekt vorbereiten und durchführen muss. Dazu gehören die richtige Formulierung der Abstimmungsfrage, der rechtzeitige Versand der Unterlagen, die Einhaltung der Öffnungszeiten der Stimmlokale, der Zugang zu und die korrekte Protokollierung von Gemeindeversammlungen, eine regelkonforme Traktandierung und ordnungsgemässe Behandlung von Anträgen an der Gemeindeversammlung sowie eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsresultate.

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