16 - Finanzhaushalt der Gemeinde

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Die Rechnung der Gemeinde wird über den gesamten Haushalt als Einheit geführt. Zum Gemeindehaushalt gehören der steuerfinanzierte sowie die gebührenfinanzierten Bereiche.

Die Einheit des Haushalts besagt, dass Einnahmen der Gemeinde dem allgemeinen Haushalt zuzuführen sind. Zum Beispiel darf die Gewinnausschüttung der Zürcher Kantonalbank nicht für eine spezifische Aufgabe verwendet werden, sondern fliesst in den allgemeinen Haushalt. Damit soll vermieden werden, dass für einzelne Aufgaben eine Fondswirtschaft entsteht. Über das Ausgabenbewilligungsverfahren wird entschieden, was mit den Einnahmen finanziert werden soll.

Eine Gemeinde finanziert sich insbesondere über Steuern auf Einkommen und Vermögen beziehungsweise auf Gewinn und Kapital. Steuern werden zur Finanzierung des allgemeinen Aufwandes verwendet.

Im Gegensatz dazu werden Gebühren vor allem für die zweckgebundene Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben bezogen. Die Gebühren müssen kostendeckend und verursachergerecht sein. Es dürfen grundsätzlich keine Gewinne ausgeschüttet werden oder Beiträge aus dem Steuerhaushalt in diese Aufgabenbereiche fliessen. Diese Bereiche bezeichnet man auch als Spezialfinanzierungsbereiche.

Neben Steuern und Gebühren tragen Mieteinnahmen, Konzessionen, Beiträge des Bundes oder des Kantons zum Gesamtertrag einer Gemeinde bei. So erhalten zum Beispiel über 100 Gemeinden im Kanton einen Beitrag aus dem innerkantonalen Finanzausgleich.

Einen Grossteil des Aufwands machen die Löhne und die Beiträge an Dritte für die Erfüllung einer Gemeindeaufgabe aus. Bei der Finanzierung werden die Investitionen der sogenannten Selbstfinanzierung gegenübergestellt. Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt, inwiefern die Gemeinde in der Lage ist, aus eigener Kraft finanzielle Mittel zu generieren, um ihre Investitionen selbst zu tragen. Kann sie die Investitionen nicht vollständig selbst tragen, spricht man von einem Finanzierungsfehlbetrag. Ist das Gegenteil der Fall, von einem Finanzierungsüberschuss.

Das kantonale Gemeindegesetz geht davon aus, dass die Aufwände grundsätzlich durch die Erträge gedeckt werden. Eine Gemeinde soll ausserdem ihre Investitionen selbst finanzieren und ihren Finanzhaushalt nicht durch die Aufnahme von Schulden langfristig belasten.

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