17 - Steuerung des Finanzhaushalts

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Zur Steuerung des Finanzhaushaltes sieht das kantonale Gemeindegesetz verschiedene Instrumente vor. Dabei folgt das Gesetz dem klassischen Controllingkreislauf mit den Elementen: (1) Planung, (2) Entscheidung, (3) Durchführung, (4) Kontrolle, (5) Monitoring, Dokumentation.

(1) Planung: Der vorgeschriebene Finanz- und Aufgabenplan leitet sich aus der Legislaturplanung des Gemeindevorstands ab. Er bildet neben dem Budgetjahr die kommenden drei Planjahre ab. Der Finanzplan soll aufzeigen, ob die aktuelle Finanzierung ausreichend ist oder ob eine Steuerfusserhöhung oder eine zusätzliche Verschuldung notwendig ist. Der Aufgabenplan bildet die Entwicklung in den einzelnen Ressorts ab. Dabei sind die sich ständig verändernden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Das Budget ist eine Aufstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr. Es zeigt den Finanzierungsbedarf und dient der Festlegung des Steuerfusses.

(2) Entscheidung: Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und begründet wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres. Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget und legt den Steuerfuss fest. Damit wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Jahresrechnung entsprechend zu belasten.

(3) Durchführung: Die mit dem Budget festgelegten Finanzen werden durch die Finanzbuchhaltung der Gemeinde gesteuert. Unterjährige Zwischenabschlüsse und Prognosen ermöglichen eine Kontrolle der Budgetbeträge und des voraussichtlichen Ergebnisses. Die Finanzbuchhaltung beinhaltet die chronologische und systematische Erfassung von Geschäftsvorfällen gegen aussen sowie die internen Verrechnungen. Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget führen zudem eine Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen. Die Finanzbuchhaltung liefert am Jahresende die Jahresrechnung ab.

Budgets und Jahresrechnungen müssen untereinander vergleichbar sein. Daher sind eine einheitliche Darstellung und Kontierung wichtig.

(4) Kontrolle: Das kantonale Gemeindegesetz sieht eine interne und eine externe Kontrolle vor. Zur externe Kontrolle gehört eine finanzpolitische und eine finanztechnische Kontrolle.

Der Gemeindevorstand ist für die interne Kontrolle zuständig. Er muss sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und die Mittel zweckmässig verwendet werden. Die externe, finanzpolitische Kontrolle nimmt die Rechnungsprüfungskommission wahr. Sie prüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. Für die finanztechnische Kontrolle beauftragt die Gemeinde in der Regel eine externe Prüfstelle. Diese erstellt einen Prüfbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung bildet.

Zur Kontrolle gehört auch die Publikation von diversen Kennzahlen. Sie sollen die Finanzlage der Gemeinde aufzeigen. Im Zentrum steht die Finanzierung durch eigene oder fremde Mittel.

Die Kennzahlen und Jahresrechnungsdaten werden in einer Gemeindefinanzstatistik kantonal aufbereitet und veröffentlicht. Sie ermöglichen Aussagen über den finanziellen Zustand und die Entwicklung der Gemeinden.

(5) Monitoring, Dokumentation: Zu jeder Prüfung gehört eine entsprechende Dokumentation. Sie dient einerseits dazu, dass die Prüfungen tatsächlich stattfinden. Andererseits ist so nachvollziehbar, was genau geprüft wurde.

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