2 - Gemeindeautonomie

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Gemeindeautonomie heisst, dass die Gemeinde zuständig ist für die selbständige, den lokalen Verhältnissen entsprechende Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Gemäss Bundesgericht ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet und der Gemeinde dabei eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräumt.

Der genaue Umfang der Autonomie in einem bestimmten Sachbereich ist nicht abschliessend definiert. Er richtet sich nach kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht und muss durch Auslegung ermittelt werden. Es handelt sich typischerweise um Aufgaben mit örtlichem Charakter wie zum Beispiel den Bau von Infrastrukturanlagen.

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Das kantonale Recht bestimmt, welche Aufgaben die Gemeinden autonom wahrnehmen. Massgebliche Rechtsquellen sind die Kantonsverfassung und die spezifische kantonale Sachgesetzgebung wie etwa das Volksschulgesetz oder das Planungs- und Baugesetz (Beispiele siehe blaue Textbox).

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Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist es wichtig, dass jede Gemeinde aufgrund ihrer Stärken und Schwächen Prioritäten setzt und genügend Handlungsspielraum hat. Auf diese Weise kann sie ihre eigenen Bedürfnisse gezielt angehen. Dass diese von Gemeinde zu Gemeinde erheblich voneinander abweichen können, gehört zu den Merkmalen der Schweizer Gemeindelandschaft.

Wichtig dabei bleibt der Blick auf das Gesamtsystem. Eine Gemeinde muss nicht alle Angelegenheiten selber wahrnehmen. Wenn es sich um zentrale Aufgaben handelt, drängt sich eine übergreifende Lösung mit Bund und/ oder Kanton auf.

Im autonomen Bereich ist die Gemeinde zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung befugt. Dies gilt in erster Linie für die Setzung und Anwendung von kommunalem Recht wie einer Bau- und Zonenordnung oder einer Gebührenordnung. In selteneren Fällen kann sich der Schutz der Autonomie selbst auf die Anwendung von kantonalem Recht erstrecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn das kantonale Recht einzelne Fragen des Vollzugs nicht regelt und der Gemeinde bei der Anwendung ein gewisser Spielraum bleibt. Das kann zum Beispiel beim Ausarbeiten eines Zusammenarbeitsvertrages vorkommen.

Im nicht autonomen Tätigkeitsbereich kommen der Gemeinde nur Vollzugsaufgaben mit geringem oder gar keinem Entscheidungsspielraum zu. Ein Beispiel dafür ist der Einzug von kantonalen Steuern.