3 - Gemeindeaufgaben

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Gemeinden erfüllen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit (sogenannte öffentliche Aufgaben), die weder dem Bund noch dem Kanton zugeteilt sind. Die Grundlagen für das Handeln der Gemeinden finden sich in Gesetzen. Dazu gehören kantonale Gesetze, aber auch eigene Gemeindeerlasse.

Das kommunale Handeln muss sich immer auf eine Rechtsgrundlage zurückführen lassen. Gemeinden dürfen zwar auch wie eine Privatperson handeln, zum Beispiel, wenn sie Sachmittel oder Finanzierungen beschaffen. Dieses Handeln muss aber immer der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Die Gemeinden bewältigen zu einem beachtlichen Anteil die Aufgaben, die der öffentlichen Hand zukommen. Darunter fallen etwa die Volksschule, die soziale Unterstützung oder die Pflegeversorgung. Im Wesentlichen sind sie zum Vollzug der kantonalen Gesetze verpflichtet. Dann spricht man von übertragenen oder Pflichtaufgaben. Gestützt auf die Gemeindeautonomie können sie sich aber auch selbstständig kommunale Aufgaben geben, sogenannte eigene Aufgaben.

Grundsätzlich haben alle Gemeinden die gleichen Pflichtaufgaben zu erfüllen. Beim Aufgabenvollzug kommt ihnen aber ein grosser Handlungsspielraum zu. Diesen gibt es auch bei den selbstbestimmten Gemeindeaufgaben. Aus diesen Gründen unterscheiden sich die Aufgabenportfolios der einzelnen Gemeinden in Art und Umfang teilweise stark voneinander. Die Kernaufgaben der Gemeinden lassen sich deshalb nicht einheitlich bestimmen. Sie können aber grob in folgende Gruppen eingeteilt werden:

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Gemeindeaufgaben werden zu einem wesentlichen Teil durch Steuern finanziert, die von allen Steuerpflichtigen voraussetzungslos geschuldet werden. Die gemäss Aufwand grössten kommunalen Aufgabenbereiche wie die Volksschule und die soziale Unterstützung sind steuerfinanziert.

Daneben gibt es Aufgabenbereiche, die teilweise oder vollständig durch Gebühren finanziert werden. Gebühren sind Entgelte für besondere Dienstleistungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen. Sie werden nur geschuldet, wenn die Einwohnerinnen und Einwohner solche Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören etwa die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.

Der Finanzhaushalt aus gebührenfinanzierten Bereichen, wie beispielsweise Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfall, darf weder untereinander noch mit dem Steuerhaushalt vermischt werden. Die Gebühren für diese gebührenfinanzierten Aufgaben sind zwingend wieder im selben Bereich zu verwenden.