
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan. In der Regel sind dies alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnen.
In Versammlungsgemeinden üben sie ihre Rechte direkt in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus. Sie entscheiden dort über alle Angelegenheiten, die nach kommunaler oder kantonaler Gesetzgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu unterbreiten sind. An der Gemeindeversammlung wird die direkte Demokratie maximal verwirklicht: Die Stimmberechtigten können mittels Änderungsanträgen eine Vorlage direkt mitgestalten.

In der Praxis hat die Versammlung aber auch gewisse Nachteile. Vor allem ist die Zahl der Stimmberechtigten, die daran teilnehmen, oft sehr gering. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, können die Stimmberechtigten eine nachträgliche Urnenabstimmung verlangen.
An der Gemeindeversammlung gelten besondere Verfahrensvorschriften. Das kantonale Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung regeln zum Beispiel Themen wie Einberufung, Beleuchtenden Bericht, Durchführung, Abstimmungsverfahren oder Mitwirkungsrechte.
In Parlamentsgemeinden werden die Stimmberechtigten indirekt durch das Gemeindeparlament vertreten. Näheres zum Verfahren und den parlamentarischen Instrumenten wie dem Postulat oder der Motion ist der Geschäftsordnung des Parlamentes zu entnehmen.
