3 - Kommunale Legislative

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Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan und üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus. In der Regel sind dies alle Schweizerbürgerinnen und -bürger, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnen. In gewissen Kantonen bzw. Gemeinden haben auch Auslandschweizerinnen und -schweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten (z. B. im Kanton Jura und in gewissen Gemeinden des Kantons Graubünden).

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An der Gemeindeversammlung oder an der Urne wird über alle Angelegenheiten entschieden, die nach dem Recht der Gemeinde oder gemäss kantonaler Gesetzgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu unterbreiten sind. Die Gemeindeversammlung wird auch als ordentliche Gemeindeorganisation oder Versammlungsgemeinde bezeichnet, weil dies den Normalfall der demokratischen Willensbildung in der Gemeinde darstellt. Daran ändert auch die Kombination mit der Urnenabstimmung nichts. Die Gemeindeversammlung hat neben den Vorteilen der maximalen Verwirklichung der direkten Demokratie in der Praxis auch gewisse Nachteile. Vor allem ist die Zahl der Stimmberechtigten, die an den Gemeindeversammlungen teilnehmen, oft sehr gering.

An der Gemeindeversammlung gelten besondere Verfahrensvorschriften. In verschiedenen Kantonen enthält das jeweilige kantonale Gemeindegesetz Angaben über Einberufung, Traktandenliste, Durchführung, Abstimmungsverfahren, Mitwirkungsrechte etc. (vgl. 10: Politische Rechte). In anderen Kantonen gibt die Gemeindeverfassung nähere Auskunft.

Verfügt die Gemeinde über ein Parlament, wird von ausserordentlicher Gemeindeorganisation oder Parlamentsgemeinde gesprochen. Näheres zum Verfahren im Parlament und den parlamentarischen Instrumenten (z. B. Interpellation, Postulat, Motion) ist in der Regel einer spezifischen Geschäftsordnung zu entnehmen (vgl. 10: Politische Rechte).