11 - Gemeindeautonomie

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Gemeindeautonomie heisst, dass die Gemeinde für die selbständige, den lokalen Verhältnissen entsprechende Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständig ist. Gemäss Bundesgericht ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet und der Gemeinde dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der genaue Umfang der Autonomie in einem bestimmten Sachbereich ist nicht fixiert, sondern definiert sich nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht und muss durch Auslegung ermittelt werden. Es handelt sich typischerweise um Aufgaben mit örtlichem Charakter.

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Im autonomen Bereich ist die Gemeinde zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung befugt (vgl. 8: Rechtsetzung in der Gemeinde). Dies gilt in erster Linie für die Setzung und Anwendung von kommunalem Recht (z. B. Abwassergesetzgebung). In selteneren Fällen kann sich der Schutz der Autonomie selbst auf die Anwendung von kantonalem Recht erstrecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn das kantonale Recht gewisse Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug nicht regelt und der Gemeinde bei der Anwendung ein gewisser Spielraum verbleibt (z. B. Ausarbeitung eines Zusammenarbeits-vertrags). Im nicht autonomen Tätigkeitsbereich kommen der Gemeinde nur Vollzugsaufgaben mit geringem oder gar keinem Entscheidungsspielraum zu (z. B. Einzug von kantonalen Steuern).

Das kantonale Recht bestimmt, welche Aufgaben die Gemeinden in autonomer Weise wahrnehmen. Massgebliche Rechtsquelle ist das jeweilige kantonale Gemeindegesetz. Zum autonomen Bereich gehören in den meisten Kantonen die folgenden Aufgaben:

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Autonomiebereiche

  • Gemeindeorganisation
  • Gemeindefinanzen (insb. Festsetzung des
    kommunalen Steuerfusses)
  • kommunales Bau- und Planungsrecht
  • lokale Infrastruktur- und Versorgungsaufgaben
    (inkl. öffentliche Verkehrsbetriebe, Wasserversorgung,
    Abwasser- und Abfallentsorgung)
  • Sozialhilfe
  • Ortspolizei
  • Zivilschutz bzw. Wehrdienste
  • lokaler Umweltschutz