9 - Verwaltungsverfahren in der Gemeinde

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Im Alltag einer Gemeinde kommen viele Anwendungsfälle des Verwaltungsverfahrens vor: Baubewilligungsverfahren, Erteilung einer Bewilligung für das Befahren der Alpstrasse, Steuerveranlagung etc. (vgl. 12: Aufgaben, Leistungen und Prozesse).

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Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Gesuches (z. B. Baubewilligungsgesuch) oder der Feststellung eines unkorrekten Sachverhaltes (z. B. nächtliche Lärmimmissionen auf einem Spielplatz). Die Verwaltungsbehörden müssen den Sachverhalt feststellen und die Betroffenen anhören (rechtliches Gehör). Anschliessend wird das (nicht-streitige) Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen (z. B. Baubewilligung, Fahrbewilligung, Steuerveranlagungsverfügung etc.). Bei fehlendem Gemeinderecht stellt das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz oder das jeweilige Spezialgesetz die Rechtsgrundlage dar.

Ist die/der Betroffene mit der Verfügung nicht einverstanden, kann sie/er sie an die nächste Instanz weiterziehen. Dies ist meist das kantonale Verwaltungsgericht. In selteneren Fällen ist ein Weiterzug innerhalb der Gemeinde möglich. In diesem Fall spricht man von einem streitigen Verfahren – es kann bis vor das Bundesgericht gehen.

Neben der Verfügung gibt es in der Gemeinde weitere Handlungsformen. Dazu gehören der verwaltungs- und (seltener) der privatrechtliche Vertrag. Beide Instrumente entfalten Rechtswirkung nach aussen. Daneben ist die Gemeindeverwaltung aber auch ohne Rechtswirkung nach aussen tätig. Darunter fallen Auskünfte, Empfehlungen, Berichte und Vernehmlassungen.

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