10 - Politische Rechte in der Gemeinde

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Der Begriff «politische Rechte» erfasst das Stimmrecht (zur Stimmberechtigung: vgl. 3: Kommunale Legislative), das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, Referenden und Initiativen zu unterzeichnen. Auch alle weiteren Formen der politischen Partizipation sind darin enthalten (z. B. Konsultativabstimmungen oder Petitionen).

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Das Referendum ist auf kommunaler Ebene meist stärker ausgebaut als beim Bund. Bestimmte kommunale Geschäfte unterliegen dem obligatorischen Referendum. Das bedeutet, dass in jedem Fall die Stimmberechtigten darüber befinden müssen. Dazu gehören in der Regel die Gemeindeverfassung und häufig auch Finanzvorlagen, welche eine bestimmte Summe überschreiten (Finanzreferendum). Als Beispiel dient der Kredit für den Bau einer Turnhalle. Das fakultative Referendum bedingt eine Unterschriftensammlung. Es ist oftmals für kommunale Gesetze und Kreditgeschäfte mit tieferen Limiten vorgesehen. Die Gemeindeverfassung gibt Auskunft über die verschiedenen Varianten und die Anzahl benötigter Unterschriften.

Das Initiativrecht räumt den Stimmberechtigten das Recht ein, eine kommunale Abstimmung über einen Erlass zu verlangen, der im Zuständigkeitsbereich der Legislative liegt. Neben dem Stimmvolk als Ganzes (Volksinitiative) haben aber auch die einzelnen Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung ein Initiativrecht (Einzelinitiative). Im Gemeindeparlament gibt es zusätzliche Instrumente (z. B. Interpellation, Anfrage, Postulat, Motion). Genaue Auskunft gibt die Gemeindeverfassung oder die Geschäftsordnung des Parlaments.

Die Gemeinde muss dafür besorgt sein, dass die Wahl- und Abstimmungsfreiheit geschützt wird. Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt eine freie Willensbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe. Das bedeutet, dass die Gemeinde Wahlen und Abstimmungen korrekt vorbereiten und durchführen muss. Dazu gehören eine richtige Formulierung der Abstimmungsfrage, der rechtzeitige Versand der Unterlagen, die Einhaltung der Öffnungszeiten der Stimmlokale, der Zugang zu Gemeindeversammlungen, eine regelkonforme Traktandierung, eine ordnungsgemässe Behandlung von Anträgen an der Gemeindeversammlung, eine korrekte Protokollierung der Gemeindeversammlungen, eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsresultate etc. (vgl. 3: Kommunale Legislative).