5 - Sitzungen

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Für die Sitzungen der Gemeindeexekutive gibt oftmals eine Geschäftsordnung den groben Rahmen an. Darin finden sich Informationen über den genauen Sitzungsablauf, Aktenauflage, Beschlussfassungsprozess, Protokoll etc.

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Für gute Sitzungen braucht es eine detaillierte Vorbereitung, eine straffe Leitung und eine sinnvolle Nachbearbeitung.

Sitzungen sollten nie länger als drei Stunden dauern, weil die Aufnahmefähigkeit abnimmt.

Sitzungen in der Gemeinde werden protokolliert. Für die Legislative und die Exekutive sind die Voraussetzungen dafür in den kommunalen oder kantonalen Gesetzen verankert. In der Regel handelt es sich um ein Beschlussprotokoll, in welchem nur der genaue Wortlaut des Entscheids festgehalten wird.

Einen besonderen Stellenwert haben die Ausstandsvorschriften. Diese beziehen sich im Gegensatz zu den Unvereinbarkeitsregeln nur auf ein konkretes Geschäft und sind deshalb bei jedem Traktandum gesondert zu beachten. Sie gewährleisten die korrekte Zusammensetzung der kommunalen Stellen bei der Entscheidungsfindung in einzelnen Sachgeschäften bzw. bei Wahlen. Massgebend ist in erster Linie das kantonale Organisations- und Verfahrensrecht (oft im kantonalen Gemeindegesetz geregelt). Die Gemeindegesetzgebung kann strengere Vorschriften vorsehen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Person bei einer Verhandlung und Abstimmung in Bezug auf eine Angelegenheit, an welcher sie selbst oder ihr Ehepartner oder nahe Verwandte ein unmittelbares persönliches Interesse haben, in den Ausstand treten muss. Eine Ausstandspflicht besteht zum Beispiel, wenn das Behördenmitglied gleichzeitig Organ einer am Baugesuch als Partei beteiligten Ingenieurfirma ist.

Wer sich im Ausstand befindet, muss den Raum während der Beratung des Geschäfts verlassen. Ihre/Seine Anwesenheit könnte die Diskussion und die Entscheidungsfindung beeinflussen.